Augsburg: Klassenjustiz fordert 1800,00 €uro

Fahne der Kommunistischen Aramäer Mesopotamiens (Rekontruktion zu Demonstrationszwecken). Grafik: Roter Morgen

Redaktion – 4. März 2021

Augsburger Landgericht: Gelber Stern, Hammer und Sichel auf Roten Grund ist verboten!

Eine 24-jährige Aktivistin der »Aramäischen-Suryoye« wurde am 2. März 2021 wegen des Tragens einer Fahne der »Kommunistischen Aramäer Mesopotamiens“ auf der 1. Mai-Demonstration 2018, vom Augsburger Landgericht zu einer Geldstrafe in Höhe von 1800,00 € mit 90 Tagesätze verurteilt.

Das Gericht warf der Genossin das Tragen einer Fahne der in Deutschland vom „Verfassungsschutz“ beobachteten Organisation »Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front« (DHKP-C), die einen marxistisch-leninistischen Anspruch hat, vor. Tatsächlich handelte es sich aber um eine Fahne der »Kommunistischen Aramäer Mesopotamiens« mit einem Hammer, Sichel und Stern auf rotem Grund, die die Aktivistin bei sich trug.

In einer Pressemitteilung des »Volksrates der Suryoye in Europa« vom 3. März 2021 heißt es u. a.:

„Neben der Aktivistin aus Augsburg erhielten sieben weitere Aktivisten der Volksbewegung Revolutionäre Suryoye Strafbefehle als auch Verurteilungen von Gerichten in Bayern und Baden-Württemberg. Bei ihnen handelt es sich um die Betroffenen der am 2. Oktober 2018, nur drei Tage nach dem Staatsbesuch Erdogans in Deutschland, bundesweit durchgeführten Razzien. Mittlerweile wurden gegen zwei Aktivisten die Verfahren eingestellt.

Die Aramäer der Gegenwart sind eine Aramäisch sprechende ethnische Minderheit im Nahen Osten und sehen sich selbst als die Nachfahren der antiken Aramäer. Ihre ursprüngliche Heimat ist Mesopotamien; heute leben sie in der südöstlichen Türkei, im nordöstlichen Syrien und dem nördlichen Irak.
Das Kloster Mor Gabriel im Südosten Anatoliens ist heute das geistige Zentrum der aramäisch sprechenden christlichen Minderheit.
(Anmerkung der Redaktion Roter Morgen).

Nach Auffassung der Behörden führten sie Fahnen der marxistisch-leninistischen Organisation DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) mit sich, tatsächlich handelte es sich in allen Fällen um Flaggen der Kommunistischen Suryoye Mesopotamiens (SGB) mit einem gelben Stern, Hammer und Sichel auf rotem Grund.

In dem gestrigen Prozess stellte der Richter gleich von Anbeginn an fest, dass die Organisation der SGB und ihre Symbole primer in Deutschland nicht verboten seien, jedoch die Fahne mit der von DHKP-C sich ähnlich seien und das Gericht den weiteren Verlauf deswegen noch entscheiden wird, weil nach dem Vereinsgesetz ein Symbol auch dann strafbar seien kann, wenn es nicht verboten ist, aber einem verbotenem „zum Verwechseln ähnlich“ sieht.

Die Staatsanwaltschaft betonte, dass es nicht darauf ankomme, dass die Fahnen sich in gewissen Punkten unterscheiden, sondern die Hauptmerkmale Identisch wären und das ist die Kombination Gelber Stern, Hammer und Sichel auf Roten Grund und deswegen die Fahne der DHKP-C zuzurechnen wäre andernfalls zumindest zum Verwechseln ähnlich sei und deswegen verboten ist.

Rechtsanwalt Mathes Breuer aus München stellte eindrucksvoll viele verschiede Abzeichen und Fahnen aus der Sowjetunion als auch die Fahne des Spartakusbundes dem Gericht als Vergleich da. Diese Fahnen und Symbolen sind alle eine Kombination aus Gelber Stern, Hammer und Sichel auf Roten Grund und ähnlich und teilweise sogar identisch mit der Fahne der SGB.

Zudem erkläre Rechtsanwalt Breuer, dass nach dieser Denkweise des Verbotes in Deutschland nun alle Symbole und Fahnen, die einen Gelben Stern, Hammer und Sichel auf roten Grund haben, als Verboten erklärt werden müssten dadurch würde eine massive Repressionswelle ausgelöst werdende sich gegen jede Organisation und Partei richtete, die nur ein ähnliches Symbol dieser typischen sozialistischen bzw. kommunistischen Kombination in ihrer Fahne hätten.

Rechtsanwalt Breuer geht ebenfalls davon aus, dass die Unterschiede zwischen den Fahnen zu groß sind, als das man die Fahnen verwechseln könnte.

Nach nun mehr als drei Stunden Verhandlung mit einem Beamten der Staatspolizei Schwaben Nord als auch einem Beamten des Bayrischen Verfassungsschutz als Zeugen, begründete der Richter in seiner Urteilserklärung, dass die SGB Fahne der Fahne der DHKP-C zum Verwechseln ähnlich sei und die Unterschiede in der Darstellung nicht relevant wären. Er bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Augsburg.

Rechtsanwalt Mathes Breuer und die 24-jährige Suryoye Aktivistin aus Augsburg wollen dagegen in Revision gehen und den Kampf um Gerechtigkeit in dem sogenannten Rechtsaat fortführen.

Der Volksrat der Suryoye in Europa kritisiert das Augsburger Landgericht wegen der diffusen Rechtslage beim Umgang mit der Fahne der Kommunistischen Suryoye Mesopotamiens. Sie schränkt zahlreiche Menschen in ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit ein.

Obwohl diese Fahne Gelber Stern, Hammer und Sichel auf Roten Grund das Universale Symbol der sozialistischen bzw. kommunistischen Bewegung ist und eigentlich legal ist, kann das Zeigen der Fahne je nach Situation und örtlich zuständiger Polizeibehörde nun als strafbare Werbung für eine verbotene Vereinigung aufgefasst werden. Diese an Willkürlichkeit grenzende Praxis ist unter Rechtsstaatlichkeitsgesichtspunkten ist völlig inakzeptabel.

Es ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht in keiner Weise vereinbar, wenn lokale Ermittlungsbehörden von Fall zu Fall entscheiden, ob das an sich rechtmäßige Zeigen der SGB-Fahne in der konkreten Situation verboten ist. Dieser fragwürdige Umgang besteht bei zahlreichen Kennzeichen völlig legaler Suryoye Organisationen wie kürzlich beim Zeigen der Assyrischen-Suryoye Fahne in Düsseldorf die von der Polizei als angeblicher Verstoß gegen das Vereinsgesetzt gewertet wurde.

Das Bundesinnenministerium muss – etwa durch Rundschreiben an die Länder – endlich für Klarheit sorgen, damit die Kriminalisierung Suryoye Symbole und die damit einhergehende Beschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit beendet wird.“

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Solidarisch gegen
Gesinnungsjustiz! – Macht den Gerichtssaal zur Anklagebank!

Das Urteil ist ein weiterer Dienst Deutschlands für die faschistische Türkei, die jegliche Aktivitäten der Aramäer in der Türkei unterbinden. Ob da nun eine Verwechselung vorliegt, jemand sich zu viel oder zu wenig Gedanken gemacht hat, ist völlig unerheblich. Die Verurteilung der Aktivistin ist ein Angriff an uns alle. An alle, die mit kommunistischen Symbolen den kapitalistischen Ausbeuterstaaten dieser Erde den Kampf angesagt haben. Es handelt sich hier eindeutig um Klassenjustiz, was die Höhe der Strafe (1. Inst. 2600 € / 2. Inst. 1800 €) wegen dieses kleinen „Vergehens“ zeigt. Die Genossin wurde verurteilt, um sie ein zu schüchtern und vom Kampf ab zu halten. Sowie um Andere ebenfalls einzuschüchtern und zu warnen, die es wagen, sich gegen die Obrigkeiten auf zu lehnen! Deshalb müssen politische Prozesse dieser Art auch politisch geführt werden!
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Wir klagen an!
Wir klagen die Bundesrepublik Deutschland an zu dulden, dass an öffentlichen Gebäuden die Fahnen von Staaten gehisst werden, die symbolisch für Kriege, Unterdrückung, Ausbeutung, staatliche Selbstjustiz, Folter, Morde, massive Umweltverschmutzung, Verstöße gegen das Völkerrecht und Verstöße, gegen das die Ausfuhr von Waffen in sog. Spannungsgebiete stehen.
Dazu gehören u. a.
> Die Vereinigten Staaten von Amerika
> Die Bundesrepublik Deutschland
> Die Republik Türkei
> Die Republik der Union Myanmar
> Der Staat Israel
> Die Föderative Republik Brasilien
und weitere

 

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