Heinrich Schreiber – 17. Juni 2020
Manchen mag diese Parole veraltet, altbacken, nicht mehr zeitgemäß vorkommen. Dabei hat sich an den Hintergründen nichts geändert: Nach wie vor sind wir als linke Aktivist_innen permanent mit staatlicher Repression konfrontiert und nach wie vor ist der einzig sinnvolle Umgang damit, die Kooperation mit den Repressionsorganen radikal abzulehnen.
So beginnt eine Informationsschrift als PDF-Datei der Roten Hilfe Deutschland e.V., welche ich am Ende des Artikels zum Download bereit stelle.
Während meiner Tätigkeit als anwaltlicher Schuldner- und Insolvenzberater war ich mehrfach darüber schockiert, wie häufig auf das Recht verzichtet wird, die Aussage zu verweigern.
Maßgeblich für die Frage, ob ein Aussageverweigerungsrecht besteht, ist die Einordnung als Beschuldigter. Häufig ist nicht ganz klar, ob jemand schon als Beschuldigter, als Tatverdächtiger oder lediglich als Zeuge vernommen wird. Spätestens mit der formellen Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die zu befragende Person, wird aus einem Tatverdächtigen jedoch ein Beschuldigter. Auch wenn gezielte strafprozessuale Maßnahmen, wie die Anordnung der körperlichen Untersuchung (§ 81a StPO) oder die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b StPO) durchgeführt werden, steigt ihr als Tatverdächtiger zum Beschuldigten auf. Das Recht der Aussageverweigerung steht Euch als Tatverdächtiger und als Beschuldigter zu.
Sofern ihr als Zeuge vernommen werden solltet, steht Euch das Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt jedoch lediglich das Schweigen, es rechtfertigt keine Lügen. Lügt ein Zeuge, so macht er sich wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153) oder gar Meineids (§ 154) strafbar. Ich möchte hier nicht erklären, wann das Recht für einen Zeugen besteht und ob überhaupt vor der ermittelnden Polizei eine Aussage gemacht werden muss oder erst vor einem Staatsanwalt, bzw in einer Hauptverhandlung vor dem vorsitzenden Richter. Lasst Euch nicht verunsichern, jede Aussage ist eine Aussage, auch die Aussage „ich bin unschuldig“. Um hier nicht alles zu kompliziert darzustellen, Polizei ist nicht Staatsanwalt oder Richter. Häufig versuchen Polizeibeamte in unverfänglichen Gesprächen und als „Small Talk“ getarnt, Informationen zum Tatvorwurf oder Sachverhalt zu erhalten. Vorsicht: häufig wird die persönliche Unschuldsmasche gefahren (..“wir haben nichts gegen Euch, wir tun nur unseren Job!“) Hier sollte sich nicht drauf eingelassen werden und erst mit einem Strafverteidiger geklärt werden, wann, wie und in welchem Umfang man sich zum Tatvorwurf äußern möchte oder eben nicht. Die vernehmenden Polizeibeamten sind in umfangreichen Verhörtechniken geschult und erfahren. Lasst Euch nicht in eine Situation drängen, in der ihr Rechtfertigungen oder Erklärungen abgeben wollt, denn ihr müsst nichts erklären. Den Polizisten sind eure Beweggründe völlig egal. Sie wollen Euch lediglich „an die Wand nageln“. Bleibt stark, es ist der Feind, der auf Euch einwirkt.
Auf Euch als Laien, der juristisch i.d.R. unerfahren ist, wirken hier diverse Situationen ein, so dass die Aussage „Klappe halten!“ die einzig richtige Empfehlung ist. Ohne wenn und aber!
Schlussendlich werdet ihr als politische Gefangene inhaftiert, weil ihr gegen Rassismus, gegen die weltweit stattfinden Massaker und Folter kämpft. Weil ihr für Gerechtigkeit und Gleichberechtigung, für Freiheit aller werktätigen Menschen Partei ergreift. Weil ihr Antifaschisten und Kämpfer Klasse gegen Klasse seid. Lasst Euch nicht, durch schnell daher formulierte Aussagen, in die Enge treiben. Denn ihr seid die Guten!
Was tun. wenn’s brennt?
Aussageverweigerung_Broschüre_2016
Hausdurchsuchungsflyer
Freiheit für alle politischen Gefangenen weltweit
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Erstveröffentlichung am 00. Mai 202000. Mai 2020auf Heinrich-Schreiber-Blog. Veröffentlichung mit freundlicher genehmigung des Herausgebers.
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Für den Inhalt dieses Artikels ist der Autor bzw. die Autorin verantwortlich.
Dabei muss es sich nicht grundsätzlich um die Meinung der Redaktion handeln.
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